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   OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 428/17   

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OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 428/17 (https://dejure.org/2018,62045)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2018 - 15 W 428/17 (https://dejure.org/2018,62045)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 15 W 428/17 (https://dejure.org/2018,62045)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten der Verwalterzustimmung sind keine Kosten des Beurkundungsverfahrens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 27.01.2015 - 2 W 20/15

    Notargebühren bei Veräußerung eines Erbbaurechts; Geschäftswert der Beurkundung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 428/17
    Auch wenn - wie vorliegend - die Kostenübernahme gegenüber dem Vertragspartner weiter reicht, als die Kosten des Beurkundungsverfahrens, ist die Haftung gegenüber dem Notar begrenzt auf die Kosten derjenigen Urkunde, die die Übernahmeerklärung im Sinne des Abs. 3 enthält (Rohs/Redewer, GNotKG, Stand November 2017, § 30, Rn. 104; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 2. Auflage, 2016, § 30, Rn. 15; aA offenbar Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15 ohne nähere Begründung zu § 30 Abs. 3 GNotKG).

    Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15 und die grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilende Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG.

  • LG Düsseldorf, 08.01.2014 - 25 T 623/13

    Zur Kostenschuldnerschaft hinsichtlich des Entwurfs einer Verwalterzustimmung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 428/17
    Daraus folgt nicht nur, dass die Haftungsübernahme nicht die Kosten der weiteren notarielle Tätigkeiten eines anderen Notars erfasst (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, NotBZ 2015, 399 f; LG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 4 OH 25/14).
  • LG Arnsberg, 05.10.2015 - 4 OH 25/14

    Kostenschuldner einer Entwurfsgebühr i.R.d. Erwerbs eines Erbbaurechts mit

    Auszug aus OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 428/17
    Daraus folgt nicht nur, dass die Haftungsübernahme nicht die Kosten der weiteren notarielle Tätigkeiten eines anderen Notars erfasst (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf, NotBZ 2015, 399 f; LG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 4 OH 25/14).
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